Vereinssatzung
S a t z u n g
des Pasewalker Pferdesportvereins e.V.
I. Name und Sitz
Der Verein führt den Namen Pasewalker Pferdesportverein e.V..
Er hat den Sitz in Pasewalk, Am Volkskulturpark 2.
Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Pasewalk unter der Nummer
VR 11 / 1990
eingetragen und ist gemeinnützig im Sinne der geltenden gesetzlichen Bestimmungen.
II. Gemeinnützigkeit
Der Pasewalker Pferdesportverein e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke„ der
Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
III. Zuständigkeiten
Der Pasewalker Pferdesportverein e.V. ist Mitglied im „Landesverband Mecklenburg-
Vorpommern für Reiten, Fahren und Voltigieren e.V.„ und anerkennt in dieser Eigenschaft
die territoriale und regionale Sportorganisation als Dachverband.
Der Verein bezweckt:
a) die Förderung der Gesundheit und Lebensfreude aller Mitglieder insbesondere
durch die Ausübung des Reit,- Fahr- und Voltigiersportes sowie der touristischen
Betätigung
b) die Förderung der Ausbildung von Reitern und Pferden
c) die Förderung eines breiten Freizeit- und Erholungssportes
d) die Förderung und Entwicklung des Leistungssportes
e) die Förderung der Pferdehaltung
f) die Förderung des Tierschutzes
g) die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege
h) die ideelle Pflege und Bewahrung des Kulturgutes Pferd im Bewusstsein der
Mitglieder und der Menschen im Territorium.
IV. Die Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede voll geschäftsfähige natürliche Person werden, die die
Verbindlichkeit der Vereinssatzung anerkennt und die Beschlüsse der Vereinsorgane
befolgt.
Die Mitgliedschaft entsteht durch Eintritt in den Verein. Die Beitrittserklärung ist
schriftlich vorzulegen. Ãœber die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Ablehnung der
Aufnahme durch den Vorstand ist nicht anfechtbar. Ein Aufnahmeanspruch besteht
nicht.
2. Die Mitgliedschaft erlischt durch:
- Austritt
- Ausschluss
- Nichteinhaltung der Beitragsordnung
- Vereinsauflösung
- Tod
-
Die Mitglieder sind zum Austritt aus dem Verein berechtigt. Der Austritt ist, unter Einhaltung
der Kündigungsfrist von 4 (vier) Wochen, nur zum Schluss eines Kalenderhalbjahres zulässig.
Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären. Zur Einhaltung der Kündigungsfrist ist
der rechtzeitige Zugang der Austrittserklärung an ein Mitglied des Vorstandes erforderlich.
Mitglieder, die in grober Weise gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins verstoßen,
können durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Der Ausschluss ist zu begründen.
Gegen den Beschluss kann innerhalb von 10 (zehn) Tagen beim Vorstand des Vereins
Berufung eingelegt werden.
Ausgeschiedene Mitglieder verlieren ihre Mitgliedsrechte. Jedes ordentliche Mitglied ist zur
Zahlung des, von der Mitgliederversammlung festgelegten, Jahresbetrages verpflichtet, der 6
(sechs) Monate im Voraus zu entrichten ist. Wird die Frist nicht eingehalten, entscheidet der
Vorstand über den Ausschluss.
V. Die Organe des Vereins
- die Mitgliederversammlung
- die geschäftsführende Leitung und der Vorstand
- die Revisionskommission
1. Die Mitgliederversammlung besteht aus allen Mitgliedern. Sie findet in der Regel einmal
jährlich statt und wird vom Vorstand in schriftlicher Form (persönliche Einladung) und
Aushang im Schaukasten am Pferdestall einberufen. Die Einberufung der
Mitgliederversammlung erfolgt 14 (vierzehn) Tage vor dem Termin.
Sie muss einberufen werden, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder, unter Angabe
der Gründe, dies verlangt.
Der Vorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen wenn
wichtige Beschlüsse gefasst werden müssen, die keinen Aufschub dulden
(u.a. Personalentscheidungen, Ordnungen für das Vereinsleben usw.)
Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß berufene Mitgliederversammlung. Beschlüsse
werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
Zur Beschlussfassung einer Änderung der Satzung oder der Auflösung des Vereins ist eine
Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen Mitglieder erforderlich.
Alle Mitglieder, die das 14.Lebensjahr vollendet haben, sind stimmberechtigt.
Abstimmungen erfolgen offen durch Handzeichen. Geheime Abstimmungen und Wahlen
werden nur durchgeführt, wenn diese von mindestens 5 (fünf) der anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder beantragt werden.
2. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
- Entgegennahme des Jahresberichtes
- Entgegennahme des Finanzberichtes
- Festlegung von Beiträgen, Aufnahmegeldern und eventuellen Umlagen
- Annahme und Änderung der Satzung
- Entgegennahme des Berichtes der Revisionskommission
- Entlastung der geschäftsführenden Leitung und des Vorstandes sowie der
Revisionskommission
- Auflösung des Vereins
Die Berichte haben in schriftlicher Form für die Protokollführung vorzuliegen.
Gefasste Beschlüsse sind ebenfalls schriftlich niederzulegen.
Anträge für die Mitgliederversammlung sind vor der Versammlung schriftlich und
während der Versammlung mündlich mit Begründung einzureichen. Die mündlichen
Anträge sind im Protokoll über die Versammlung festzuhalten.
Für die Protokollführung ist der Schriftführer verantwortlich. Die Protokolle sind vom
Schriftführer und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen.
3. Die geschäftsführende Leitung wird von der Mitgliederversammlung gewählt und
besteht aus 5 (fünf) bis 7 (sieben) Mitgliedern, dem Vorsitzenden, zwei Stellvertretern
sowie weiteren Mitgliedern (max.4 Mitglieder).
Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden und den beiden
Stellvertretern. Der Verein wird durch 2 (zwei) Vorstandsmitglieder gemeinsam
vertreten.
Der Vorstand wird auf Beschluss der Mitgliederversammlung auf Dauer von 2 (zwei)
Jahren bestellt. Er bleibt bis zur satzungsmäßigen Bestellung des nächsten Vorstandes im
Amt.
Der Vorstand kann anderen Vollmachten erteilen, bleibt jedoch zur Ãœberwachung der
Angelegenheiten verpflichtet.
Sofern die Größe des Vereins und seine finanziellen Mittel es gestatten, können zur
Führung der laufenden Geschäfte, sowie zur Verwirklichung der Aufgaben und
Grundsätze, vom Vorstand ein hauptamtlicher Geschäftsführer und weitere
hauptamtliche Mitarbeiter eingesetzt werden.
4. Die Revisionskommission wird von der Mitgliederversammlung gewählt und setzt sich
zusammen aus:
- dem Vorsitzenden
- dem stellvertretenden Vorsitzenden
- einem weiteren Mitglied
Die Wahlperiode der Revisionskommission beträgt 2 (zwei) Jahre.
Die Revisionskommission hat die laufende Kassenführung und den Jahresabschluss zu
prüfen. Über das Ergebnis ist dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Bericht zu
erstatten.
VI. Sonstiges
Finanzen
1. Der Pasewalker Pferdesportverein e.V. finanziert sich aus:
- Mitgliedsbeiträgen
- Aufnahmegebühren
- Zuwendungen
- Sponsorenleistungen
- eigenerwirtschafteten Mitteln, Veranstaltungen und Leistungen
2. Der Pasewalker Pferdesportverein e.V. ist berechtigt, Aufwandsentschädigung im
gesetzlichen Rahmen an seine Mitglieder zu zahlen.
Das Vermögen des Vereins soll, bei dessen Auflösung, an den Kreisreiterbund
Vorpommern Greifswald übergehen.
Ehrungen und Auszeichnungen
Der Verein kann Ehrungen entsprechend seiner Auszeichnungsordnung vornehmen. Des
Weiteren gilt die Satzung des deutschen Sportbundes und des deutschen
Pferdesportverbandes.
Der Vorstand ist berechtigt, Satzungsänderungen redaktioneller Art oder vom
Registergericht geforderte unwesentliche Änderungen oder Ergänzungen der Satzung
selbstständig vorzunehmen.
Mit der Satzung soll die Rechtsfähigkeit durch Eintragung ins Vereinsregister erlangt werden.
Die Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 13.02.2019 beschlossen.
Die Satzung vom 03.02.2010 verliert ihre Gültigkeit.